Nordrhein-Westfalen-Zeichen - Mit Erlass vom 01. Oktober 2009 (MBl.NRW. 2009 S. 530) ist das Nordrhein-Westfalen-Zeichen zur Verwendung durch Jedermann freigegeben worden.
Rechtliches

Rechtliches über Airsoft

Airsoft ist leider in der Öffentlichkeit nicht gerne gesehen. Es gibt dafür wohl verschiedene Gründe. Einer der Hauptgründe sind die Waffen die sehr realitätgsgetreu von der Industrie nachgebaut werden und sich in der Funktion kaum noch von den Originalen unterscheiden. Da man auf den ersten Blick nicht unterscheiden
kann, ob es sich dabei um eine Airsoft oder um eine echte scharfe Waffe handelt, sind Missverständnisse eigentlich schon vorprogrammiert.
Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Missverständnissen zwischen Spielern, Teams und den Behörden gekommen ist, gelten bei uns strenge Regeln, was auch die Waffen und deren Besitz angeht. So sind z.B. sämtliche Waffen die nicht nach dem zurzeit geltenden Recht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind bei uns strengstens verboten. Waffen die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, tragen entweder ein CE-Zeichen für Waffen der Gruppen 2 bis 3 oder ein Beschusszeichen des Beschussamtes, ein F das in einem Fünfeck steht. Waffen ohne diese Beschusszeichen sind in Deutschland verboten und somit illegal. Treffen zum gemeinsamen Spielen oder Training werden nur auf befriedetem Bezirk ausgeübt, nach dem eine schriftliche Erlaubnis des Inhabers des Geländes vorliegt. Wir sind auch bemüht sämtliche Treffen oder Spiele bei den örtlichen Polizeibehörden anzumelden, um evtl. Falschmeldungen über uns und daraus resultierenden Polizeieinsätzen möglichst zu verhindern. Wir versuchen, soweit wie es uns möglich ist mit den örtlichen Behörden zusammenzuarbeiten um solchen Missverständnissen von vorne herein auszuschließen. Unser Ziel ist es, eine verantwortungsvolle Ausübung der Sportart Airsoft und dessen Zugehörigkeiten zu erreichen und das Ansehen in der Öffentlichkeit etwas zu verbessern.


Aufbewahrung der Waffen:

Da die Softairwaffen zwar erlaubnisfreie Waffen sind, fallen diese aber unter die Aufbewahrungspflichten des aktuellen Waffengesetzes. Somit sind die Waffen so sicher aufzubewahren, dass sie vor unbefugtem Zugriff geschützt sind um Missbrauch vorzubeugen. Ein Tresor oder einen Waffenschrank ist nicht vorgeschrieben, aber es muss sich um ein verschlossenes Behältnis bzw. Aufbewahrungsmöglichkeit handeln. Als beispiel kann man einen Schrank oder eine Kommode oder ein Futteral (Waffenkoffer) hernehmen, wenn diese mit einem Schloss verschlossen werden können.


Führen der Waffen:

Nach dem aktuellen Waffengesetz dürfen Airsoftwaffen nicht mehr öffentlich geführt werden!
Führen ist der Begriff für das bei sich tragen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe in der Öffentlichkeit, ausserhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums, sichtbar oder unsichtbar. Dabei ist es unrelevant ob die Waffe geladen ist oder nicht! Man darf weiterhin die Waffe in einem verschlossenen Behältnis von der eigenen Wohnung zur Spielstätte und wieder zurück transportieren. Dabei muss die Waffe getrennt von der Munition und dem Akku transportiert werden.
In fremden Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedeten Besitztum ist ein Führen nur zulässig mit  ausdrücklicher Genehmigung des Hausrechtsinhabers zu einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck.
Das "eigene Bedürfnis" kann im Schießen bestehen. Wenn eine schriftliche Erlaubnis des Hausrechtsinhabers zum Schießen vorliegt, ist zu prüfen, ob das Grundstück "befriedet" ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Grundstück allseitig eingezäunt ist und sichergestellt wird, dass die Geschosse das Gelände nicht verlassen können. (Mauer, fester Zaun, Einrichtung einer Sicherheitszone.)

Das neue Waffengesetz ist zum 01.04.2008 in Kraft getreten!


Schießen auf unbeteiligte Personen oder Tiere:

Es darf auf keinen Fall auch nur aus Spass auf unbeteiligte Personen oder Tiere geschossen werden! Egal mit welcher Waffe aus den Gruppen 1 bis 3 (siehe „Airsoftwaffen“). Dies kann man als Körperverletzung ansehen und ist somit nach dem Gesetz eine Straftat und wird nach dem Strafgesetzbuch geahndet.


Zubehör für Airsoftwaffen die in Deutschland verboten sind:

Da es eine Menge an Zubehör und Anbauteile für sämtliche Airsoftwaffen gibt, und diese auch bequem im Ausland bestellt werden können ist auf eines immer zu achten:
Laserzielvorrichtungen und Lampen die fest an der Waffe befestigt sind oder befestigt werden können um damit ein Ziel anzustrahlen um es besser anvisieren zu können sind in Deutschland verboten! Auch Nachtsichtgeräte die fest mit der Waffe verbunden werden können, sind in Deutschland ebenfalls verboten.
Weitere Zielvorrichtungen wie z.B. Leuchtpunktvisiere oder Zielfernrohre sind wiederum uneingeschränkt erlaubt.
Wenn man trotzdem ein Laser oder eine Lampe an seiner Waffe anbringen möchte, um die Waffe optisch aufzuwerten, müssen diese Gegenstände unreparabel außer Betrieb genommen werden. Das bedeutet das die Lampen und Laserzielvorrichtungen soweit in Ihrer Funktion behindert werden müssen, das es einem nicht mehr möglich ist, die Funktion mit Hilfe von Werkzeugen oder einfachen Handgriffen wieder herzustellen. Ein entfernen der Batterien reicht in diesem Fall nicht aus. Am besten man gießt die Batteriefächer oder Gehäuseteile mit Harz aus. Somit ist gewährleistet das man diese Vorrichtungen nicht mehr in Betrieb nehmen kann. Auf der sichersten Seite steht man aber nur dann, wenn man einfach auf solche Teile komplett verzichtet, da schon bei einigen Geräten der Besitz strafbar ist.
Es sieht zwar gut aus, aber den Ärger den man sich damit einhandeln kann steht in keinem Zusammenhang mit der Freude am aussehen der Waffen.

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